Satzung
Satzung des Vereins ProViKuBu e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen ProViKuBu e.V.
(2) Er hat den Sitz in 88250 Weingarten.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist das Sammeln von Spenden für den Bau und die nachhaltige Förderung eines Kinderheimes auf der Insel Nias in Indonesien. Das Kinderheim steht auf einem Grundstück von Joli Dachi in der Ortschaft Hilimaenamölö im Süden der Insel gebaut werden. Die Ortschaft befindet sich ca. 20 km westlich von der Stadt Teluk Dalam.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch verschiedene kleinere Spendensammelaktionen der Mitglieder und des Vereinsvorstandes und monatliche Einnahmen durch Patenschaften verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Spendengelder werden an Joli Dachi weitergegeben. Dieser verwirklicht als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz AO unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins ProViKuBu e.V..
Kleinere Kosten, die anfallen um Aktionen zu finanzieren, welche zum Ziel haben, dass Spendengelder gesammelt werden, können von den Spendengeldern bezahlt werden. Zu solchen Kosten, welche von Spendengelder bezahlt werden können, gehören z.B. das Drucken von Flyern, das Kaufen von Briefmarken für das Versenden von Vereinspost oder das Kaufen eines Vereinsstempels für offizielle Vereinsdokumente (z.B. Patenurkunde).
Einmal jährlich kann ein Flug für ein Vereinsmitglied nach Nias bezahlt werden. Es muss ein Economy Class Flug sein, wobei darauf geachtet wird, einen möglichst günstigsten Flug zu kaufen. Der Flugpreis darf 1000 Euro (Hin- und Rückflug) nicht überschreiten (der Mehrbetrag muss privat gezahlt werden). Durch das regelmäßige Besuchen des Projektes vor Ort wird eine gute und dauerhafte Betreuung des Projektes gewährleistet. Außerdem können Rechnungen über alle Vereinsausgaben eingesammelt und die Tätigkeiten der Verantwortlichen vor Ort kontrolliert werden. Erwartet wird eine Mindestverweildauer von zwei Wochen, damit unser „Konzept für die Villa Kunterbunt“ mit dem tatsächlichen Tagesablauf abgeglichen werden und Einfluss darauf genommen werden kann. Außerdem ist ein langfristiges Ziel dieser Aufenthalte, ein größeres Netzwerk von Verantwortlichen vor Ort aufzubauen und neue Investierungsmöglichkeiten für Spendengelder zu finden, wie z.B. die Schule, welche die Kinder besuchen. Für einen langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Kinderheimes Villa Kunterbunt und eine Verbesserung der Bildungsmöglichkeiten des Dorfes Hillmaenamölö sind diese Besuche sehr wichtig und sollten alle zwei Jahre stattfinden. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, über die Tätigkeiten vor Ort Tagebuch zu führen. Es darf kein privater Urlaub an den Besuch und die Arbeit vor Ort angeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein, so muss der Flug privat gezahlt werden.
Alle Mitglieder arbeiten zu 100% ehrenamtlich und erheben keinerlei wirtschaftliches Interesse. Mit den gesammelten Spenden wird zunächst ein kleines Kinderheim für 12 Kinder finanziert. Außerdem wird ein zusätzliches kleines Haus für die Unterbringung der zukünftigen Betreuer und Volunteers finanziert. Das Kinderheim soll nachhaltig gefördert werden. Die Mitglieder und der Vorstand werden sich um Patenschaften für die nachhaltige und zukünftige Sicherung der Ausbildung der Kinder bemühen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist immer möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss abändern. Zur Abänderung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftliche und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung.