About us

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Kristina Metzler and Felix Härter, the founders of the project, have always had a strong interest in the world’s cultural diversity. Which led them to spend a term abroad in the South of Brasil while teaching at different German schools. But it was not until 2011 they visited the Island Nias and met Joli Dachi. Joli lives together with his wife and his two children close by Teluk Dalam, the capital city of South Nias. His wife works as a teacher and has a degree in sustainable nutrition. Joli owns a small property in the village of Hilimaenamölö  and has always dreamed about building a children’s home, which provides children and teenagers access to an education and the promise of a better life.

For his dream to come true, Kristina and Felix founded a non-profit organisation back in Germany.
In 2011, thanks to the help and dedication of Svenja Linge, Simon Bruckmann and Michaela Gut they collected enough money to finance the building of the children’s home Villa Kunterbunt .
Meanwhile the building of the children’s home is completed and the first children are able to live in their new home and attend school....another new beginning of a wonderful thing/story. Thank you!

Thanks to the engagement of all donors who support the dream of Joli and Juli Dachi, children in need have a safe home and a promising future in Nias.

Über das Kinderheim Villa WarnaWarni

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Die Namensänderung:

Das Kinderheim heißt inzwischen nicht mehr "Villa Kunterbunt" sondern "Villa WarnaWarni", was indonesisch ist und kunterbunt bedeutet. Wir haben die Namensänderung aus zwei Gründen vorgenommen:


1. Der Begriff Villa Kunterbunt ist urheberrechtlich geschützt und
2. das Wort "kunterbunt" ist für Nicht-Deutsche nicht gerade leicht auszusprechen.

Da wir jedoch die Bedeutung des kunterbunten Zusammenlebens, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe und finanziellen Background, beibehalten wollten, haben wir uns für die Übersetzung ins Indonesische entschieden. Daher heißt das Projekt von nun an "Villa WarnaWarni“, unser gemeinnütziger Verein heißt weiterhin ProViKubu e.V..

 

 

 Das Kinderheim

Das Kinderheim besteht momentan aus drei Häusern. Im ersten (farbigen) Haus befinden sich zwei Schlafräume, eine Küche, ein Bad und ein Gemeinschaftsraum. Im zweiten Haus befinden sich im Erdgeschoss zwei Schlafräume für die Betreuer, sowie zwei Schlafräume im 1. OG für die Volunteers und Gäste. Im 1. OG ist jeweils ein kleines Bad den Zimmern angeschlossen. Im dritten Haus wird ab 2020 der Unterricht für die Community von Hilimaenamölö stattfinden. Zukünftige Volunteers sollen ab 2020 jeden Tag eine Stunde Englischunterricht für die Kinder des Dorfes anbieten. Außerdem kann der Raum besonders in der Regenzeit auch zum Spielen, Basteln und Lernen benutzt werden. 

 

Auf der unteren Bildershow bekommt ihr ein paar visuelle Eindrücke über das Kinderheim (für aktuellere Bilder besucht uns lieber bei Facebook oder Instagram):

 

Das Volunteerzimmer
Der Gemeinschaftsraum...
...wird auch für den Unterricht benutzt.
Gemeinsames Abendessen in der Küche
Mit dem Auto...
...werden die Kinder zur Schule gefahren.
Das Reisfeld hinter dem Kinderheim
Der Garten hinter dem Kinderheim

 

 

Impressum & Datenschutz

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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Sitz des Vereins:

ProViKubu e.V.
88250 Weingarten

info(ät)projektvillakunterbunt.de

oder

Felix.Haerter(ÄT)gmail.com

Adresse in Indonesien:
Joli Albertus Dachi
Yayasan villa kunterbunt
Des Hilimaenamölö
Kec Luaha gundre
North Sumatra, Indonesia

Vertreten durch:
Kristina Metzler
Felix Härter
Michaela Gut
Svenja Linge
Simon Bruckmann

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Ravensburg
Registernummer: VR1291

Haftungsausschluss:

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Videos

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Hier der Link zur deutschsprachigen Doku:

LINK ZUR DOKU

 

Und hier noch ein paar ältere Videos aus unserer Anfangszeit:

auf das untere Bild klicken, um das Video zu starten:

 

here the same video with english sutitels:

 

ein älteres Video, welches für unsere erste Benefizversanstaltung gemacht wurde:

 

noch ein älteres Video:

 

Satzung

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Satzung des Vereins ProViKuBu e.V.

 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ProViKuBu e.V.
(2) Er hat den Sitz in 88250 Weingarten.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist das Sammeln von Spenden für den Bau und die nachhaltige Förderung eines Kinderheimes auf der Insel Nias in Indonesien. Das Kinderheim steht auf einem Grundstück von Joli Dachi in der Ortschaft Hilimaenamölö im Süden der Insel gebaut werden. Die Ortschaft befindet sich ca. 20 km westlich von der Stadt Teluk Dalam.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch verschiedene kleinere Spendensammelaktionen der Mitglieder und des Vereinsvorstandes und monatliche Einnahmen durch Patenschaften verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Spendengelder werden an Joli Dachi weitergegeben. Dieser verwirklicht als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz AO unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins ProViKuBu e.V..
Kleinere Kosten, die anfallen um Aktionen zu finanzieren, welche zum Ziel haben, dass Spendengelder gesammelt werden, können von den Spendengeldern bezahlt werden. Zu solchen Kosten, welche von Spendengelder bezahlt werden können, gehören z.B. das Drucken von Flyern, das Kaufen von Briefmarken für das Versenden von Vereinspost oder das Kaufen eines Vereinsstempels für offizielle Vereinsdokumente (z.B. Patenurkunde).
Einmal jährlich kann ein Flug für ein Vereinsmitglied nach Nias bezahlt werden. Es muss ein Economy Class Flug sein, wobei darauf geachtet wird, einen möglichst günstigsten Flug zu kaufen. Der Flugpreis darf 1000 Euro (Hin- und Rückflug) nicht überschreiten  (der Mehrbetrag muss privat gezahlt werden). Durch das regelmäßige Besuchen des Projektes vor Ort wird eine gute und dauerhafte Betreuung des Projektes gewährleistet. Außerdem können Rechnungen über alle Vereinsausgaben eingesammelt und die Tätigkeiten der Verantwortlichen vor Ort kontrolliert werden. Erwartet wird eine Mindestverweildauer von zwei Wochen, damit unser „Konzept für die Villa Kunterbunt“ mit dem tatsächlichen Tagesablauf abgeglichen werden und Einfluss darauf genommen  werden kann. Außerdem ist ein langfristiges Ziel dieser Aufenthalte, ein größeres Netzwerk von Verantwortlichen vor Ort aufzubauen und neue Investierungsmöglichkeiten für Spendengelder zu finden, wie z.B. die Schule, welche die Kinder besuchen. Für einen langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Kinderheimes Villa Kunterbunt und eine Verbesserung der Bildungsmöglichkeiten des Dorfes Hillmaenamölö sind diese Besuche sehr wichtig und sollten alle zwei Jahre stattfinden. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, über die Tätigkeiten vor Ort Tagebuch zu führen. Es darf kein privater Urlaub an den Besuch und die Arbeit vor Ort angeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein, so muss der Flug privat gezahlt werden.
Alle Mitglieder arbeiten zu 100% ehrenamtlich und erheben keinerlei wirtschaftliches Interesse. Mit den gesammelten Spenden wird zunächst ein kleines Kinderheim für 12 Kinder finanziert. Außerdem wird ein zusätzliches kleines Haus für die Unterbringung der zukünftigen Betreuer und Volunteers finanziert. Das Kinderheim  soll nachhaltig gefördert werden. Die Mitglieder und der Vorstand werden sich um Patenschaften für die nachhaltige und zukünftige Sicherung der Ausbildung der Kinder bemühen.

 


§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist immer möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss abändern. Zur Abänderung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt;     er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftliche und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.



§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung.